Die Zustiftung
Mit einer Zustiftung stärken Sie die Kapitalgrundlage der Stiftung. Das Geld der Zutiftung wird dem Stiftungsvermögen zugeführt und steht dort ungekürzt zur Verfügung.
Nur der aus der Zustiftung erzielte Kapitalertag wird jährlich dem Ausgabenbudget zugeführt und fördert langfristig die Stiftungausgaben.
Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungsgesellschaften -wie die Karl-Koch-Stiftung- werden steuerlich gefördert.
Nur der aus der Zustiftung erzielte Kapitalertag wird jährlich dem Ausgabenbudget zugeführt und fördert langfristig die Stiftungausgaben.
Zustiftungen an gemeinnützige Stiftungsgesellschaften -wie die Karl-Koch-Stiftung- werden steuerlich gefördert.
Sonstige Zuwendungen
an gemeinnützige Unternehmen
Zuwendungen an gemeinnützige Unternehmen können selbstverständlich auch in Sachwerten geleistet werden.
Wenn Sie z.B. Preise für eine Tombola zur Verfügung stellen, kann für den geldwert Anteil der Sachspenden eine Spendenquittung erstellt werden.
Sofern Sie eine Sachsprende für die Karl-Koch-Stiftung
in Erwägung ziehen, bitten wir um vorherige
Abstimmung mit der Stiftungsleitung. Uns stehen u.a. nur sehr begrenzt Lagerkapazitäten zur Verfügung.
Bereits jetzt vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Unser Spendenkonto
bei der Stadtsparkasse Düsseldorf
DE31 3005 0110 0018 0640 63
Bitte vergessen Sie zur Übersendung einer Spendenquittung nicht Ihre Absenderangaben mit vollständiger Angabe von Straße, Postleitzahl und Ort.
Die Spende
Spendengelder werden sofort dem jährlichen Ausgabenbudget zugeschlagen und dienen der direkten Förderung von Stiftungsaufgaben.
Spenden können den allgemeinen Zwecken der Stiftung dienen oder auch für zweckgebundene Aufgaben getätigt werden.
Spenden an gemeinnützige Unternehmen werden durch den Staat steuerlich gefördert.
Spenden können den allgemeinen Zwecken der Stiftung dienen oder auch für zweckgebundene Aufgaben getätigt werden.
Spenden an gemeinnützige Unternehmen werden durch den Staat steuerlich gefördert.
Das Vermächtnis
Wer schon zu Lebzeiten teile seines Vermögens für die spätere Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit zur Verfügung stellen möchte, kann dies
in einem Vermächtnis oder Testament verfügen.
Gelder aus einem Vermächtnis oder Testament an gemeinnützige Stiftungen werden von der Ebschaftssteuer befreit. Lassen Sie sich von einem Rechtsberater, Steuerberater oder Notar ausführlich über die gesetzlichen Möglichkeiten informieren.
Gelder aus einem Vermächtnis oder Testament an gemeinnützige Stiftungen werden von der Ebschaftssteuer befreit. Lassen Sie sich von einem Rechtsberater, Steuerberater oder Notar ausführlich über die gesetzlichen Möglichkeiten informieren.